Neues EU-Recht für Online-Angebote: Auswirkungen auf Datenschutzhinweise und Impressum
Das ändert sich ab 14. Mai 2024:
Gemäß Digital Services Act (DSA) wird das bisherige Telemediengesetz (TMG) zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Wen betrifft das?
Alle Anbieter kommerzieller Online-Dienste, die Nutzerdaten verarbeiten und speichern, wie z.B. Cloud- und Webhosting-Dienste, Onlineshops mit Kundenkonten, soziale Medien, Online-Marktplätze sowie Unternehmensblogs. Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten regelt, fokussiert sich der DSA auf die Regulierung digitaler Dienste hinsichtlich der Inhalte, Transparenz und Verantwortlichkeit.
Was bedeutet das?
Aufgrund der Anpassungen werden die bisherigen „Telemediendienste“ entsprechend der neuen EU-Regelungen für Onlinedienste in „digitale Dienste“ umbenannt. Deshalb müssen bei Ihren Online-Angeboten die Verwendung der betreffenden Bezeichnungen im Impressum und in anderen relevanten Dokumenten geprüft und ggfs. aktualisiert werden.
Impressum prüfen und anpassen
Wenn das TMG in Ihrem Impressum genannt ist, beispielsweise als „Impressum gem. § 5 TMG“ sollte nicht in „Impressum gem. § 5 DDG“ geändert werden. Stattdessen empfehlen wir, die Angabe des Gesetzes als Ganzes wegzulassen. So können Sie künftige Anpassungen vermeiden, der Verweis auf das Gesetz ist für die Informationspflicht außerdem nicht erforderlich.
Cookie-Hinweise aktualisieren?
Die Regelung des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 TTDSG) und die Cookie-Einwilligungspflicht (§ 25 TTDSG waren Hauptpunkte im TTDSG. In Datenschutzverpflichtungen für Mitarbeiter wird das Fernmeldegeheimnis beispielsweise erwähnt und sollte auch in § 3 TDDDG umbenannt werden. Es ist derzeit nicht klar, ob eine Gesetzesnennung im Zusammenhang mit der Cookie-Einwilligung erforderlich ist. Wenn sie das Gesetz erwähnen, ändern Sie es in § 25 TDDDG.
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