SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

Folgende Maßnahmen sind zur Kontaktreduzierung im Betrieb zu ergreifen:

  1. Die Gefährdungsbeurteilung ist nach §5 und §6 des Arbeitsschutzgesetzes hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen zu aktualisieren bzw. zu überprüfen.
  2. Technische und organisatorische Maßnahmen sind zu treffen, um die betriebsbedingten Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen ist zu minimieren.
  3. Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf ein Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Nutzung von Informationstechnologie zu ersetzen.
  4. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit anzubieten, dass diese ihrer Tätigkeit von Zuhause aus nachkommen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
  5. Ist die gleichzeitigte Nutzung eines Raumes durch mehrere Personen erforderlich, muss jeder Person eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen.
    Lassen ausgeführte Tätigkeiten dies nicht zu, muss der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz sicherstellen.
  6. In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten, sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen zu unterteilen. Personenkontakte zwischen den Arbeitsgruppen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Ein Zeitversetztes arbeiten ist zu ermöglichen, sofern die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen
  7. Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken, FFP2 Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn:
    1) die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können.
    2) der Mindestabstand von 1,5m nicht eingehalten werden kann.
    3) bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Home-Office

In der Praxis wird der Begriff „Home-Office” zumeist als Oberbegriff für verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten der „Arbeit von zu Hause” – bspw. Telearbeit oder nur gelegentliches Arbeiten von zu Hause – verwandt. Im Hinblick auf die jeweils zu beachtenden Schutzvorschriften ist eine Differenzierung indes zwingend erforderlich.

Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten bezeichnet das Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte. Es umfasst die Arbeit von Zuhause aus, die Arbeit beim Kunden (z.B. Service oder Vertrieb), die Arbeit von unterwegs (z.B. Flugzeug, Hotelzimmer) und die Arbeit im Rahmen von Dienstreisen (z.B. Messe, Kongress).

Telearbeit
Anders als beim mobilen Arbeiten ist der Arbeitsort bei Telearbeit klar definiert: das eigene Zuhause. Dafür wird vom Arbeitgeber ein fester Arbeitsplatz eingerichtet, der Laptop, Bildschirm, Maus, Tastatur und sogar die Büroausstattung umfasst. Dies ist in der Arbeitsstättenverordnung geregelt.

Einordnung des Arbeitens im „Home-Office“ in Zeiten der Pandemie
Das Arbeiten im Homeoffice ist eine besondere Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein.

Möchten Beschäftigte nach Beendigung der SARS-CoV-2-Epidemie die Tätigkeiten im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, ist die Situation hinsichtlich der Abgrenzung von mobiler Arbeit und der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes neu zu bewerten.
Die Ausnahmeregelung zur Gefährdungsbeurteilung sieht vor, dass lediglich eine Erstbeurteilung des Home-Office-Arbeitsplatzes und keine kontinuierliche Prüfung von den Arbeitgebern verlangt wird.

Zurück