Der Unternehmer ist grundsätzlich für den gesamten Arbeitsschutz im Gebäude verantwortlich, sobald er als Arbeitgeber in seinem Betrieb einen Arbeitnehmer beschäftigt. Ob der Unternehmer Eigentümer oder Mieter des Gebäudes bzw. der Fläche ist, macht keinen Unterschied. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.
In Abhängigkeit der Anzahl der Mitarbeiter sowie deren Tätigkeiten und der Art der Arbeitsstätte ergibt sich gemäß §10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz die Erfordernis, dass der Unternehmer Vorkehrungen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Mitarbeiter trifft.
Darüber hinaus muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass genügend Feuerschutz- und Löscheinrichtungen vorhanden sind sowie, dass für deren Instandhaltung gesorgt ist. Die Gesamtheit dieser präventiven Sicherheitsmaßnahmen sollen das Entstehen eines Feuers verhindern oder dessen Auswirkungen begrenzen.